Vollliberierung
Mit der Vollliberierung können Sie noch nicht voll eingezahlte Aktien nachliberieren. Sie beschaffen ohne eine Kapitalerhöhung zusätzliches Kapital für die Gesellschaft. Der Netnotar trifft für zugelassene Urkundspersonen und Notare die notwendigen Abklärungen. Sie erhalten die Urkunde über den Beschluss und die beglaubigten Statuten. Der Netnotar bereitet zudem die Handelsregisteranmeldung für Sie vor.
Liberierung von Aktien
Die Liberierungspflicht ist die einzige Pflicht des Aktionärs. Die Liberierung ist die Leistung von Einlagen zuhanden der Gesellschaft. Im Gegenzug erhält man Aktien. Bei der Gründung müssen die Aktien mindestens zu 20% liberiert werden. Da jedoch mindestens 50’000 einbezahlt sein müssen, wird eine Teillliberierung wohl regelmässig bei 50% sein. Bei einer Barliberierung werden diese Einlagen vor der Gründung auf ein Sperrkonto bei einem Bankinstitut hinterlegt. Die Einzahlung des nicht liberierten Aktienkapitals kann vom Verwaltungsrat jederzeit beschlossen werden. Da dieser Beschluss eine Statutenänderung mit sich bringt, muss er beurkundet werden.
Wann ist eine Vollliberierung des Kapitals möglich und sinnvoll?
Eine Vollliberierung ist immer nur dann möglich, wenn das Kapital noch nicht voll eingezahlt wurde. Dann kann sie vom Verwaltungsrat jederzeit verlangt werden.
Die Vollliberierung ist neben der Kapitalerhöhung eine Möglichkeit zusätzliches Eigenkapital in die Gesellschaft zu bringen. Sie kann also als Sanierungsmassnahme dienen, wenn es der Gesellschaft an Eigenkapital mangelt. Es kann aber auch eine sinnvolle Methode sein, teure Darlehen zu umgehen und dennoch grössere Investitionen zu tätigen.
Wie liberiere ich das Kapital voll?
Bei der AG beschliesst der Verwaltungsrat die nachträgliche Leistung von Einlagen in Geld auf nicht voll liberierte Aktien (Art. 634a OR). Diese Einlagen in Geld müssen bei einem Bankeninstitut zur ausschliesslichen Verfügung der Gesellschaft auf einem Sperrkonto hinterlegt werden (Art. 633 OR).
Weil die Höhe des Aktienkapitals und der Betrag der darauf geleisteten Einlagen zwingender Bestandteil der Statuten sind, ist eine Anpassung der Statuten erforderlich (Art. 626 OR).
Jeder Beschluss der Generalversammlung oder des Verwaltungsrates über eine Änderung der Statuten muss öffentlich beurkundet und ins Handelsregister eingetragen werden (Art. 647 OR).
Es errichtet demnach eine Urkundsperson (Notar) über den Beschluss eine öffentliche Urkunde. Diese wird zusammen mit einem nachgeführten beglaubigten Exemplar der Statuten beim Handelsregister zur Anmeldung eingereicht.
Andere Mutationen
Netnotar bietet Ihnen auch die Möglichkeit andere Mutationen wie die Sitzverlegung und der Verzicht auf Revision (Opting-out) vorzunehmen. Sie können Ihre Gesellschaft zudem mit Hilfe von Netnotar liquidieren. Auf Anfrage unterstützen wir Sie auch bei anderen Statutenänderungen. Besuchen Sie bei Interesse unsere Homepage.
* zuzüglich 8,1% MWST und amtliche Gebühren